Grenzversicherung

Grenzversicherung

Gemäß der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und gemäß Artikel 32 des Gesetzes über Pflichtversicherungen im öffentlichen Verkehr müssen ab dem 01. Juli 2013 ausländische Kraftfahrzeuge aus Drittländern – nicht EU-Mitgliedstaaten bei der Einreise in die Republik Kroatien eine gültige Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) mitführen, die für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gültig ist (EU + Island, Liechtenstein und Norwegen) und die Schweiz, oder einen anderen Nachweis über das Bestehen eines gültigen Haftpflichtversicherungsschutzes (amtl. Kennzeichen einer der Vertragsstaaten des Multilateralen Garantie Abkommens: EWR + Andorra, Serbien und die Schweiz oder eine Grenzversicherung).

Für ausländische Fahrzeuge, die in den untengenannten Ländern zugelassen wurden, ist die grüne Versicherungskarte sowie eine Grenzversicherung bei der Einreise in die Republik Kroatien nicht erforderlich. Das Kennzeichen allein ist eine Garantie für einen ausreichenden Versicherungsschutz.

 

A

   Österreich

  BIH

      Bosnia und  Herzegowina

AND

   Andorra

  IRL

   Irland

B

   Belgien

  IS

   Island

BG

   Bulgarien

  L

   Luxemburg

CH

   Schweiz (Liechtenstein)

  LT

   Litauen

CY

   Zypern

  LV

   Lettland

CZ

   Tschechische Republik

  M

   Malta

D

   Deutschland

MNE

   Montenegro

DK

   Dänemark

  N

   Norwegen

E

   Spanien

  NL

   Niederlande

EST

   Estland

  P

   Portugal

F

   Frankreich (und Monako)

  PL

   Polen

FIN

   Finnland

  RO

   Rumänien

GB oder UK

   Vereinigtes Königreich

  S

   Schweden

GR

   Griechenland

  SK

   Slowakei

H

   Ungarn

  SLO

   Slowenien

I   Italien (sowie San Marino und Vatikan)

  SRB

   Serbien

 

 


Für Kraftfahrer, deren Fahrzeuge in den untengenannten Ländern zugelassen wurden, ist bei der Einreise in die Republik Kroatien das Mitführen einer für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EU + Island, Liechtenstein und Norwegen) und die Schweiz gültigen grünen Versicherungskarte Pflicht.

Dies bezieht sich auf Kraftfahrer von Fahrzeugen mit Kennzeichen aus den folgenden Mitgliedstaaten des Grüne Karte Systems:
 

AL

   Albanien

   MK

Mazedonien

AZ

   Azerbaijan

   RUS

Russland

BY

   Belarus

   TN

Tunesien

IR

   Iran

   TR

Türkei

MA

   Marokko

   UA

Ukraine

MD

   Moldawien

   

 

Kraftfahrer aus den o.g. Staaten (Albanien, Azerbaijan...), die keine grüne Versicherungskarte besitzen oder deren grüne Versicherungskarte nicht gültig ist z.B. wegen Ablauf der Gültigkeitsfrist, die GK wurde für ein anderes Fahrzeug ausgegeben, das Länderkürzel HR bzw. das gemeinsame Feld der EWR Mitgliedstaaten ist durchgestrichen (Feld Nr. 8), ... , sind bei der Einreise in das Gebiet der Republik Kroatien verpflichtet, eine Grenzversicherung abzuschließen.

Für Kraftfahrzeuge, die in Ländern zugelassen wurden, die keine Mitglieder des Grüne Karte Systems sind, wie z.B. Kanada, die Vereinigten Staaten u.a., sowie Kraftfahrzeuge aus Kosovo, gilt gleichfalls die Pflicht, eine Grenzversicherung abzuschließen, – außer sie haben eine gültige Grenzversicherung und sind mit einer grünen Versicherungskarte versorgt, die mit Genehmigung eines der nationalen Versicherungsbüros der EU- bzw. EWR-Länder ausgeliefert wurde und welche Deckung für das gesamte Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz gewährt.


Die in dieser Tabelle angegebenen Tarife sind einheitlich für das gesamte Gebiet der EWR Mitgliedstaaten und der Schweiz.

Die Grenzversicherung ist an den internationalen Grenzübergängen des Straßen-, Fluß- und Seeverkehrs erhältlich sowie in den Geschäftsstellen jeder Versicherungsgesellschaft.


Die folgenden Tarife gelten für die Versicherung von Kraftfahrzeugen im Eigentum von natürlichen und juristischen Personen, deren Kraftfahrzeuge außerhalb des Gebietes der Republik Kroatien, der EWR Mitgliedstaaten und der Schweiz zugelassen wurden.

 

BEMERKUNGEN

  • Der Versicherung dieser Prämiengruppe stehen die gültigen Grenzversicherungsbedingungen zugrunde, die den Versicherungsnehmern zusammen mit dem Europäischen Unfallbericht einzuhändigen sind.
  • Die Versicherungsprämie wird in Euro berechnet
  • Leichte Anhänger (bis zu 750 kg höchst zulässiges Gesamtgewicht) und Wohnwagen (bis zu 750 kg höchst zulässiges Gesamtgewicht) unterliegen nicht der Zulassungspflicht, demgemäß auch nicht der Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht.

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